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Samstag, 10. Mai 2014

kleingedrucktes zu Zahlung und Fälligkeit // aus den ALB von MBB C // virulent da die am 6.5. fällige Zahlung bis heute nicht ausgeführt wurde.....behauptete Zahlung auf angebliches Treuhandkonto langt nicht aus !!

§ 3
ZAHLUNGEN

(1) Die Emittentin verpflichtet sich unbedingt und unwiderruflich, die Forderungen aus
den Schuldverschreibungen auf Zinsen im Sinne des § 2 und Rückzahlungen im
Sinne des § 4 (gemeinsam die „Forderungen aus den Schuldverschreibungen“)
bei Fälligkeit in frei verfügbarer und konvertierbarer gesetzlicher Währung der
Bundesrepublik Deutschland auf ein Eigenkonto der Emittentin oder des Treuhänders
nach § 6 bei der Zahlstelle zu zahlen bzw. zahlen zu lassen. Fallen der Fälligkeitstag
oder der Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Zahltag ist, dann hat der
Anleihegläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag. Dieser
nächste Zahltag gilt dann als Fälligkeitstag bzw. Zinszahlungstag im Sinne von §§ 2,
3 und 4. „Zahltag“ ist dabei jeder Tag außer einem Samstag oder Sonntag, an dem
das System der Clearstream sowie alle betroffenen Bereiche des Trans-European
Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System 2 (TARGET2)
(„TARGET”) betriebsbereit sind, um die betreffenden Zahlungen weiterzuleiten.
Die Zahlung auf Forderungen aus den Schuldverschreibungen, die durch vorläufige
Globalurkunde verbrieft sind, erfolgt nur nach ordnungsgemäßer Bescheinigung
gemäß § 1 Abs. 3 lit (b).

(2) Die Zahlstelle wird die zu zahlenden Beträge der Forderungen aus den
Schuldverschreibungen zur Zahlung an die Inhaber der Schuldverschreibungen im
Wege des Systems der Clearstream transferieren lassen. Die Emittentin wird durch
Leistung der Zahlung an die Zahlstelle entsprechend Abs. 1 zur Verfügung des
Systems der Clearstream von ihrer Zahlungspflicht befreit.

(3) Soweit die Emittentin zur Abführung von Abzug- und Ertragsteuern auf Forderungen
aus den Schuldverschreibungen verpflichtet ist, mindern diese jeweils den
auszuzahlenden Betrag. Der Inhaber der Schuldverschreibung trägt sämtliche auf die
Schuldverschreibung entfallenden persönlichen Steuern.

(4) Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht München Beträge der Forderungen
aus den Schuldverschreibungen zu hinterlegen, die von den Anleihegläubigern nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Fälligkeitstag bzw. dem Tag der Rückzahlung
beansprucht worden sind, auch wenn die Anleihegläubiger sich nicht in
Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt und auf das Recht
der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die diesbezüglichen Ansprüche der
Anleihegläubiger gegen die Emittentin.

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