Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 10. Mai 2014

zu diesen schikanösen / überraschenden Voraussetzungen zu prozessualen Handlungen vs Anleiheemittent (hier MBB Clean) gibt es eine Reihe auch obergerichtliche Urteile die diesen Mummenschanz für unwirksam halten.....also lasst euch nicht entmutigen....

§ 12

ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG

(1) Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der
Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht.

(2) Nicht-auschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit den
Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ist München.

(3) Jeder Anleihegläubiger von Schuldverschreibungen ist berechtigt, in jedem
Rechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der
Anleihegläubiger und die Emittentin Partei sind, seine Rechte aus diesen
Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zu schützen
oder geltend zu machen:

  (i) Er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der
er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche 

(a) den
vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Anleihegläubigers enthält, 

(b)
den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem
Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind, und 

(c) bestätigt,
dass die Depotbank gegenüber dem System der Clearstream eine schriftliche
Erklärung abgegeben hat, die die vorstehend unter (a) und (b) bezeichneten
Informationen enthält; und

 (ii) er legt eine Kopie der die betreffenden
Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung
mit dem Original eine vertretungsberechtigte Person des Systems der Clearstream
oder des Verwahrers des Systems der Clearstream bestätigt hat, ohne dass eine
Vorlage der Originalbelege oder der die Schuldverschreibungen verbriefenden
Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre. 

Für die Zwecke des
Vorstehenden bezeichnet „Depotbank” jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes
Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben
und bei der/dem der Anleihegläubiger ein Wertpapierdepot für die
Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Systems der Clearstream.
Unbeschadet des Vorstehenden kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte aus den
Schuldverschreibungen auch auf jede andere Weise schützen oder geltend machen,
die im Land des Rechtsstreits prozessual zulässig ist.

(4) Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen