§ 8
KÜNDIGUNG
(1) Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibungen zu kündigen und
deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich (etwaiger) bis zum Tage
der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:
(a) (Nichtzahlung von Kapital oder Zinsen) die Emittentin Forderungen aus den
Schuldverschreibungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden
Fälligkeitsdatum zahlt; oder
(b) (Zahlungseinstellung) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder
ihre Zahlungen allgemein einstellt; oder
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