In den Fällen gemäß Abs. 1 lit. a und e bis l wird eine Kündigungserklärung, sofern
nicht bei deren Eingang zugleich einer der in Abs. 1 lit. b, c bezeichneten
Kündigungsgründe vorliegt, erst wirksam, wenn bei der Emittentin
Kündigungserklärungen von Anleihegläubigern im Nennbetrag von mindestens 10 %
des Gesamtnennbetrages der zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt ausstehenden
Schuldverschreibungen eingegangen sind
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