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Samstag, 7. Juni 2014

(4) Die Globalurkunden werden handschriftlich durch rechtsgültige Unterschriften der Emittentin unterzeichnet.

§ 1

STATUS, FORM, VERBRIEFUNG

(1) Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.

(2) Die Schuldverschreibungen begründen unbedingte, nicht nachrangige und über einen
Treuhänder zu besichernde Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander
gleichrangig sind und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen
und zukünftigen und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen,
ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen auf Grund zwingender gesetzlicher
Vorschriften Vorrang zukommt.

(3) Die Schuldverschreibungen der Anleihe 2013 werden von der Clearstream
Banking AG, Frankfurt am Main, (die „Clearstream“) unter Nutzung des TEFRA D
Verfahrens der Clearstream ausgegeben und verwahrt.

(a) Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine oder mehrere vorläufige
Globalurkunden (die „vorläufige Globalurkunden”) ohne Zinsscheine verbrieft.
Die vorläufigen Globalurkunden werden gegen Schuldverschreibungen in den
festgelegten Stückelungen, die durch eine oder mehrere Dauerglobalurkunden
(die „Dauerglobalurkunden” und zusammen mit der vorläufigen Globalurkunde
jeweils eine „Globalurkunde”) ohne Zinsscheine verbrieft sind, ausgetauscht.

(b) Die vorläufigen Globalurkunden werden an einem Tag gegen die
Dauerglobalurkunden ausgetauscht, der nicht weniger als 40 Tage nach dem
Tag der jeweiligen Ausgabe liegt. Ein solcher Austausch darf nur nach Vorlage
von Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer
der durch die vorläufigen Globalurkunden verbrieften Schuldverschreibungen
keine U.S.-Personen sind (ausgenommen bestimmte Finanzinstitute oder
bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute
halten), jeweils im Einklang mit den Regeln und Verfahren des Systems der
Clearstream. Zahlungen auf Forderungen aus den Schuldverschreibungen nach
§ 3 Abs. 1, die durch vorläufige Globalurkunden verbrieft sind, erfolgen erst nach
Vorlage solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung ist für jede
solche Zahlung erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder nach dem 40. Tag
nach dem Tag der jeweiligen Ausgabe der durch die vorläufigen Globalurkunden
verbrieften Schuldverschreibungen eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt
werden, diese vorläufigen Globalurkunden gemäß dieses Absatzes
auszutauschen. Wertpapiere, die im Austausch für die vorläufigen
Globalurkunden geliefert werden, dürfen nur außerhalb der Vereinigten Staaten
entsprechend lit (c) geliefert werden.

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(c) Für die Zwecke dieser Anleihebedingungen bezeichnet „Vereinigte Staaten” die
Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des
District of Columbia) sowie deren Territorien (einschließlich Puerto Rico, der U.S.
Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und Northern Mariana
Islands).

(4) Die Globalurkunden werden handschriftlich durch rechtsgültige Unterschriften der
Emittentin unterzeichnet. Ein Recht auf Ausgabe von Einzelurkunden oder
Zinsscheinen besteht nicht.

(5) „Anleihegläubiger” bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder anderer
vergleichbarer Rechte an den Schuldverschreibungen.

aus den ALB

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