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Freitag, 13. Juni 2014

Diese Sammelurkunde braucht daher nur auf fälschungssicherem Papier, z.B. unter Verwendung einer Schreibmaschine, hergestellt und nur mit einer einzigen auf sie selbst bezogenen Ordnungsnummer (Stückenummer) versehen zu werden

8/93 Die girosammelverwahrte Sammelurkunde braucht in ihrer äußeren Gestaltung nicht den Druck-
Richtlinien der Wertpapierbörsen zu entsprechen, weil sie börsenmäßig nicht lieferbar ist.6 Wegen der
fehlenden Lieferbarkeit wird die GS-fahige Sammelurkunde als eine technische Globalurkunde
bezeichnet, an deren Ausstellung wegen des geringeren Fälschungsrisikos schwächere Anforderungen
gestellt werden können.7 Diese Sammelurkunde braucht daher nur auf fälschungssicherem
Papier, z.B. unter Verwendung einer Schreibmaschine, hergestellt und nur mit einer einzigen auf sie
selbst bezogenen Ordnungsnummer (Stückenummer) versehen zu werden. Nicht erforderlich ist es
zudem, in der Sammelurkunde für die darin verbrieften Rechte Stückenummern anzugeben; denn
die Stückenummer wird nur als Ordnungs- und Individualisierungsmerkmal benötigt, wenn über die
emittierten Rechte Wertpapierurkunden ausgestellt werden.8
Auch die technischen Globalurkunden stellen Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes dar. Dies war
schon vor der Depotgesetznovelle vom 27. Mai 1972 unbestritten,9 durch die die bisherige Verwendung
technischer Sammelurkunden zur Rationalisierung der GS-Verwahrung legalisiert worden ist.10

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