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Mittwoch, 18. Juni 2014

Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Gläubige

Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute
vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der
Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller und
erstem Gläubiger. Inhalt des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrages ist neben
der schuldrechtlichen Verpflichtung des Ausstellers die Übereignung des Papiers an den
ersten Nehmer (BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12, WM 2013, 1264, Rz 9).
Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Begebungsvertrag sind im BGB
nur unzureichend kodifiziert. Regelungen, die die Rechte von Zweiterwerbern regeln,
fehlen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Feststellung eines Vertrags
zwischen den Klägern und der Beklagten im Rahmen des KapMuG-Verfahrens als
zulässiges Feststellungsziel, zumal die Beklagte einerseits vertragliche Bindungen zu den
Klägern, die über die Bereitstellung einer „Verpackung“ für die Zertifikate hinaus gehen,
in Abrede stellen, während sie sich freilich andererseits darauf beruft, in Erfüllung
vorvertraglicher Verpflichtungen eine Due Diligence durchgeführt zu haben.
(2) Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass Ansprüche aus Verletzungen von
Pflichten aus dem Vertrag sui generis den § 311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280
Abs. 1 S. 1 BGB unterfallen (2. Feststellungsziel) oder der Anwendungsbereich des §
311a BGB eröffnet ist (15. Feststellungsziel), handelt es sich zwar um eine im Grundsatz
nicht klärungsbedürftige Frage, weil diese Vorschriften für alle schuldrechtlichen
Verträge gelten. Die Kammer wertet den Antrag jedoch im Zusammenhang mit den unter
3., 4. und 5. des Beschlusstenors genannten Feststellungszielen als Antrag auf
Bestimmung der der Beklagten als Emittentin gegenüber den Anlegern obliegenden
Pflichten, die ihren Niederschlag in der angegriffenen Kapitalmarktinformation gefunden
haben.

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte
Langtext
Gericht: LG Frankfurt 12.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.09.2013
Aktenzeichen: 2-12 OH 4/12
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 KapMuG, §
3 Abs 1 KapMuG, § 6 Abs 1
KapMuG
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages nach dem KapMuG

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