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Samstag, 7. Juni 2014

§ 6 Mittelverwendung, Treuhänder, Sicherheitenstruktur

§ 6

Mittelverwendung, Treuhänder, Sicherheitenstruktur

(1) Die Emittentin hat GKK Partners Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(der „Treuhänder“) nach Maßgabe des Treuhandvertrages zwischen der Emittentin
und dem Treuhänder vom 02/08.04.2013 (der „Treuhandvertrag“) zum Treuhänder
bestellt, der die Aufgaben nach diesem § 6 i.V.m. dem Treuhandvertrag wahrnimmt.

(2) Die Emittentin verpflichtet sich zu folgenden Maßnahmen entsprechend den näheren
Regelungen des Treuhandvertrages mit dem Ziel, die Rückzahlung der Anleihe 2013
und die Zahlung der Zinsen nach §§ 2 ff. der Anleihebedingungen sicherzustellen:
(a) Erlöse aus der Emission der Anleihe 2013 abzüglich von Emissionskosten der
Zahlstelle (der „Emissionserlös“) auf Konten der Emittentin zu zahlen, die an
den Treuhänder verpfändet sind, und nur nach Freigabe durch den Treuhänder
entsprechend dem Treuhandvertrag für die Investition in Wind- und
Solarkraftanlagen und den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittentin und die
Erfüllung der Versicherungsprämien für die FINITE Versicherung sowie die
Treuhandkosten wie näher im Treuhandvertrag definiert, zu verwenden
(„Mittelverwendungstreuhand“);

(b) Erlöse nach Abzug von Erwerbsnebenkosten aus dem Verkauf von Projekten,
in die der Emissionserlös investiert wurde („Projektgesellschaften“),
Gewinnausschüttungen und Auszahlungen von Kapital aus den
Projektgesellschaften, zulässige Entnahmen aus dem Kapital der
Projektgesellschaften und Rückzahlungen von Darlehen, die die Emittentin den
Projektgesellschaften gewährt hat, sowie vergleichbare Zahlungen aus den
Projektgesellschaften an die Emittentin (die „Erträge aus den
Projektgesellschaften“) auf Treuhandkonten des Treuhänders entsprechend
dem Treuhandvertrag zu zahlen (die „Thesaurierungsmittel“), und nur nach
Freigabe durch den Treuhänder entsprechend dem Treuhandvertrag für die
Investition in Wind- und Solarkraftanlagen und den laufenden Geschäftsbetrieb
der Emittentin und die Erfüllung und die Erfüllung der Versicherungsprämien
für die FINITE Versicherung sowie die Treuhandkosten wie näher im
Treuhandvertrag definiert, zu verwenden („Thesaurierungstreuhand“);
(c) an und aus den Projekten, in die Emissionserlöse aus der Anleihe 2013
investiert werden sollen, dem Treuhänder Sicherheiten entsprechend dem
Treuhandvertrag zu stellen und zwar (i) soweit möglich sämtliche rechtlich
verfügbaren Sicherheitenrechte an den Projektgesellschaften und Erträgen aus
Projektgesellschaften, sofern und soweit solche Sicherheitenrechte an den
Projektgesellschaften und Erträgen aus Projektgesellschaften nicht den
Fremdfinanzieren der jeweiligen Projektgesellschaften für deren Finanzierung
zur Verfügung gestellt wurden oder werden müssen und (ii) Abtretung
sämtlicher Ansprüche der FINITE Versicherung entsprechend den Regelungen
des Treuhandvertrages, und zwar zur Sicherung der Forderungen aus den
Schuldverschreibungen („Sicherheitentreuhand“). Der Treuhandvertrag darf
dabei vorsehen, dass die Sicherungsrechte nur im Fall eines Sicherungsfalls
geltend gemacht werden und eine Freigabe bzw. Austausch von Sicherheiten
bei wichtigen Gründen, unter anderem Verkauf des jeweiligen Projekts, einer
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Refinanzierung der Anleihe 2013 und einer Stellung vergleichbarer
Sicherheiten zulässig ist.
(3) Sollte das Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder vorzeitig beendet werden, ist die
Emittentin verpflichtet, unverzüglich einen neuen Treuhänder zu bestellen.
(4) Die dinglichen und schuldrechtlichen Sicherungsrechte nach Abs. 1 lit. c werden von
der Emittentin zu Gunsten des Treuhänders bzw. im Interesse der Anleihegläubiger
bestellt. Der Treuhänder wird im Außenverhältnis Inhaber der schuldrechtlichen und
dinglichen Sicherungsrechte, verwaltet diese im Innenverhältnis jedoch
ausschließlich für die Anleihegläubiger.
(5) Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der
Rechtsbeziehungen zwischen jedem Anleger und dem Treuhänder richten sich
alleine nach dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder zu Gunsten jedes
Anlegers (teilweise Vertrages zu Gunsten Dritter) abgeschlossenen Treuhandvertrag.

1 Kommentar:

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