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Freitag, 13. Juni 2014

Die Dauer-Globalurkunde hat im Unterschied zu den unverbrieften Bucheffekten aufgrund der Verbriefungsform Wertpapiercharakter / aus BuB (Vorsicht ca 500€ und Nachlieferungsabnahmeverpflichtung) // zur Vorbereitung auf die 2 ominösen Gutachten zur MBB-Globalurkunde

8/99 Die Dauer-Globalurkunde hat im Unterschied zu den unverbrieften Bucheffekten aufgrund der Verbriefungsform
Wertpapiercharakter.6 Auch bei der Dauer-Globalurkunde kommen daher sämtliche
wertpapierrechtlichen Funktionen im Verhältnis zwischen dem Emittenten und der sie verwahrenden
WSB als Vertreter der Miteigentümer dieser Wertpapiere zum Tragen: also die Inkassolegitimation
(§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Liberationswirkung zugunsten der Emittentin (§ 793 Abs. 1 Satz 2
BGB), die skripturale Haftung entsprechend dem Wortlaut der Dauer-Globalurkunde und der weitgehende
Ausschluss von Einwendungen der Emittentin.7
8/100 Selbst wenn in den Globalurkunden - wie bei Sammelurkunden über Schuldverschreibungen - obligatorische
Rechte verbrieft sind, kommen insbesondere die sachenrechtlichen Bestimmungen für
die Veräußerung und Verpfändung (§§ 929 ff., 1204 ff. BGB) zur Anwendung. Der - für den Effektengiroverkehr
unverzichtbare - Schutz des gutgläubigen Erwerbers (Rn 8/73 ff.) ist infolgedessen
gewährleistet.8
8/100a Wie bei der jederzeit in einzelne Wertpapierurkunden auflösbaren Sammelurkunde können auch bei
der Dauer-Globalurkunde die hieran bestehenden GS-Anteile durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses
(§ 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB)
weiterübertragen werden.9 Der Depotkunde kann daher seine GS-Anteile außerhalb des Effekten-

giroverkehrs (Rn 8/334) und ohne Mitwirkung seiner zwischenverwahrenden Depotbank an Dritte
veräußern. Die WSB nimmt auch diese Dauer-Globalurkunden im Rahmen ihres Depotgeschäfts
entgegen, das das Kreditwesengesetz (§ 1) als »die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
für andere« definiert. Bei einer solchen Verwahrung sind jedoch die Hinterleger kraft Gesetzes stets
(mittelbare Mitbesitzer (§§ 868, 866 BGB). Diese Hinterleger sind bei der GS-Verwahrung die
Kreditinstitute, denen die WSB GS-Anteile an der Dauer-Globalurkunde auf das bei ihr unterhaltene
Konto gutgeschrieben hat, während die Depotkunden dieser zwischenverwahrenden Kreditinstitute
(mittelbare Mitbesitzer der zweiten Stufe sind (§ 871 BGB). Diesen Mitbesitz kann der Depotkunde
bei einer Weiterveräußerung seiner GS-Anteile außerhalb des Effektengiroverkehrs durch Abtretung
seines entsprechenden Herausgabeanspruchs abtreten (§§ 931, 870 BGB).1 Dieser für eine Veräußerung
nach § 931 BGB ausreichende2 Herausgabeanspruch ist auf die Verschaffung eines mittelbaren
Mitbesitzes an der Dauer-Globalurkunde gerichtet3 und ist daher auch nicht durch § 9 a Abs. 3 Satz 2
DepG ausgeschlossen, nach dem bei Dauer-Globalurkunden »die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren
« nicht verlangt werden kann. Dieser gesetzliche Ausschluss erfasst, wie sich schon aus dem
Gesetzeswortlaut ergibt, nur den bei GS-verwahrten Einzelurkunden und auflösbaren Sammelurkunden
bestehenden Anspruch auf Auslieferung von Wertpapieren in Höhe der Stückzahl der eingelieferten
Wertpapiere (§ 7 Abs. 1 DepG). Bei dem auf eine Dauer-Globalurkunde gerichteten
Herausgabeanspruch handelt es sich dagegen um den allgemeinen verwahrungsrechtlichen Rückforderungsanspruch
des § 695 BGB. Das Bestehen eines solchen Herausgabeanspruchs - an dessen
Stelle bei GS-verwahrten Einzelurkunden und auflösbaren Sammelurkunden der speziell in § 7 DepG
geregelte Auslieferungsanspruch tritt - ist für die depotgeschäftliche Verwahrung begriffsnotwendig
und daher unverzichtbar.4’5

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