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Mittwoch, 18. Juni 2014

(5) Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen jedem Anleger und dem Treuhänder richten sich alleine nach dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder zu Gunsten jedes Anlegers (teilweise Vertrages zu Gunsten Dritter) abgeschlossenen Treuhandvertrag.

§ 6 Mittelverwendung, Treuhänder, Sicherheitenstruktur (1)

 Die Emittentin hat GKK Partners Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (der „Treuhänder“) nach Maßgabe des Treuhandvertrages zwischen der Emittentin und dem Treuhänder vom 02/08.04.2013 (der „Treuhandvertrag“) zum Treuhänder bestellt, der die Aufgaben nach diesem § 6 i.V.m. dem Treuhandvertrag wahrnimmt.  (2) Die Emittentin verpflichtet sich zu folgenden Maßnahmen entsprechend den näheren Regelungen des Treuhandvertrages mit dem Ziel, die Rückzahlung der Anleihe 2013 und die Zahlung der Zinsen nach §§ 2 ff. der Anleihebedingungen sicherzustellen: (a) Erlöse aus der Emission der Anleihe 2013 abzüglich von Emissionskosten der Zahlstelle (der „Emissionserlös“) auf Konten der Emittentin zu zahlen, die an den Treuhänder verpfändet sind, und nur nach Freigabe durch den Treuhänder entsprechend dem Treuhandvertrag für die Investition in Wind- und Solarkraftanlagen und den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittentin und die Erfüllung der Versicherungsprämien für die FINITE Versicherung sowie die Treuhandkosten wie näher im Treuhandvertrag definiert, zu verwenden („Mittelverwendungstreuhand“); (b) Erlöse nach Abzug von Erwerbsnebenkosten aus dem Verkauf von Projekten, in die der Emissionserlös investiert wurde („Projektgesellschaften“), Gewinnausschüttungen und Auszahlungen von Kapital aus den Projektgesellschaften, zulässige Entnahmen aus dem Kapital der Projektgesellschaften und Rückzahlungen von Darlehen, die die Emittentin den Projektgesellschaften gewährt hat, sowie vergleichbare Zahlungen aus den Projektgesellschaften an die Emittentin (die „Erträge aus den Projektgesellschaften“) auf Treuhandkonten des Treuhänders entsprechend dem Treuhandvertrag zu zahlen (die „Thesaurierungsmittel“), und nur nach Freigabe durch den Treuhänder entsprechend dem Treuhandvertrag für die Investition in Wind- und Solarkraftanlagen und den laufenden Geschäftsbetrieb der Emittentin und die Erfüllung und die Erfüllung der Versicherungsprämien für die FINITE Versicherung sowie die Treuhandkosten wie näher im Treuhandvertrag definiert, zu verwenden („Thesaurierungstreuhand“); (c) an und aus den Projekten, in die Emissionserlöse aus der Anleihe 2013 investiert werden sollen, dem Treuhänder Sicherheiten entsprechend dem Treuhandvertrag zu stellen und zwar (i) soweit möglich sämtliche rechtlich verfügbaren Sicherheitenrechte an den Projektgesellschaften und Erträgen aus Projektgesellschaften, sofern und soweit solche Sicherheitenrechte an den Projektgesellschaften und Erträgen aus Projektgesellschaften nicht den Fremdfinanzieren der jeweiligen Projektgesellschaften für deren Finanzierung zur Verfügung gestellt wurden oder werden müssen und (ii) Abtretung sämtlicher Ansprüche der FINITE Versicherung entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrages, und zwar zur Sicherung der Forderungen aus den Schuldverschreibungen („Sicherheitentreuhand“). Der Treuhandvertrag darf dabei vorsehen, dass die Sicherungsrechte nur im Fall eines Sicherungsfalls geltend gemacht werden und eine Freigabe bzw. Austausch von Sicherheiten bei wichtigen Gründen, unter anderem Verkauf des jeweiligen Projekts, einer

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Refinanzierung der Anleihe 2013 und einer Stellung vergleichbarer Sicherheiten zulässig ist. (3) Sollte das Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin verpflichtet, unverzüglich einen neuen Treuhänder zu bestellen. (4) Die dinglichen und schuldrechtlichen Sicherungsrechte nach Abs. 1 lit. c werden von der Emittentin zu Gunsten des Treuhänders bzw. im Interesse der Anleihegläubiger bestellt. Der Treuhänder wird im Außenverhältnis Inhaber der schuldrechtlichen und dinglichen Sicherungsrechte, verwaltet diese im Innenverhältnis jedoch ausschließlich für die Anleihegläubiger.  (5) Die Einzelheiten der Aufgaben des Treuhänders und die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen jedem Anleger und dem Treuhänder richten sich alleine nach dem zwischen der Emittentin und dem Treuhänder zu Gunsten jedes Anlegers (teilweise Vertrages zu Gunsten Dritter) abgeschlossenen Treuhandvertrag. 

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