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Freitag, 13. Juni 2014

Es erscheint daher unbedenklich, wenn auf einer mit der Urkunde fest verbundenen Allonge oder in vergleichbarer Weise fortlaufend vom Emittenten oder in dessen Auftrag Änderungen vermerkt werden, die der Erhöhung oder Verminderung des Girosammelbestandes Rechnung tragen;7 hierzu besteht z.B. bei dem Sammelzertifikat der WSB (Rn 8/360 ff.) ein praktisches Bedürfnis.

4. Dauer-Globalurkunde
Von der technischen und interimistischen Sammelurkunde ist die Globalurkunde zu unterscheiden,
bei der die Auslieferung von Einzelstücken für alle Zukunft ausgeschlossen ist (Dauer-Globalurkunde).
4 Diese Möglichkeit besteht gemäß § 10 Abs. 5 AktG namentlich für Aktien (Rn 8/101).
Praktisches Beispiel aus der Vergangenheit sind die Kassenobligationen (Rn 8/112). Ein neuer
Anwendungsbereich für die Dauer-Globalurkunde ergab sich mit der Einführung ausländischer,
nicht fungibler Werte an inländischen Wertpapierbörsen; hier emittiert die WSB (Rn 8/360 ff.) jeweils
ein girosammelverwahrfähiges Sammelzertifikat, in dessen Bedingungen die Auslieferung
von Einzelstücken ausgeschlossen ist. Dauer-Globalurkunden dürften sich auch für die Ausgabe
von Anteilscheinen nach dem Gesetz für Kapitalanlagegesellschaften eignen.5
Bei Emissionen von Sammelurkunden mit mehreren Stückelungsgrößen - etwa mit Nominalbeträgen
über Euro 100-, 500,-, 1.000,— fordern die deutschen Wertpapierbörsen, dass entweder alle
Stückelungen dauernd global verbrieft werden oder aber, dass für alle Stückelungen auch effektive
Stücke bereitstehen.6
Auch die Dauer-Globalurkunde ist girosammelverwahrfähig. Der neu eingeführte § 9 a DepG bestimmt
in seinem Abs. 3 Satz 2, dass der Inhaber von GS-Anteilen auch gegen die WSB keinen Lieferungsanspruch
auf Einzelstücke geltend machen kann, wenn die Emittentin nach dem zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis zum Ausdruck solcher Einzelurkunden nicht verpflichtet ist. Damit hat
der Gesetzgeber die Dauer-Globalurkunde legalisiert.
Wie die technische und die interimistische Globalurkunde ist auch die Dauer-Globalurkunde nicht
zum Umlauf bestimmt und daher börsenmäßig nicht lieferbar. Es erscheint daher unbedenklich,
wenn auf einer mit der Urkunde fest verbundenen Allonge oder in vergleichbarer Weise fortlaufend
vom Emittenten oder in dessen Auftrag Änderungen vermerkt werden, die der Erhöhung oder Verminderung
des Girosammelbestandes Rechnung tragen;7 hierzu besteht z.B. bei dem Sammelzertifikat
der WSB (Rn 8/360 ff.) ein praktisches Bedürfnis.

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