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Sonntag, 15. Juni 2014

Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie)

Grundlage der wertpapierrechtlichen Verpflichtung des Emittenten bildet nach der heute vorherrschenden modifizierten Vertragstheorie (Rechtsscheintheorie) neben der Ausfertigung der Urkunde als Skripturakt ein Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Gläubiger. Inhalt des schuldrechtlich-dinglichen Begebungsvertrages ist neben der schuldrechtlichen Verpflichtung des Ausstellers die Übereignung des Papiers an den ersten Nehmer (BGH Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12WM 2013, 1264, Rz 9). Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Begebungsvertrag sind im BGB nur unzureichend kodifiziert. Regelungen, die die Rechte von Zweiterwerbern regeln, fehlen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Feststellung eines Vertrags zwischen den Klägern und der Beklagten im Rahmen des KapMuG-Verfahrens als zulässiges Feststellungsziel, zumal die Beklagte einerseits vertragliche Bindungen zu den Klägern, die über die Bereitstellung einer „Verpackung“ für die Zertifikate hinaus gehen, in Abrede stellen, während sie sich freilich andererseits darauf beruft, in Erfüllung vorvertraglicher Verpflichtungen eine Due Diligence durchgeführt zu haben.
(2) Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag sui generis den §311 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 S. 1 BGB unterfallen (2. Feststellungsziel) oder der Anwendungsbereich des § 311a BGBeröffnet ist (15. Feststellungsziel), handelt es sich zwar um eine im Grundsatz nicht klärungsbedürftige Frage, weil diese Vorschriften für alle schuldrechtlichen Verträge gelten. Die Kammer wertet den Antrag jedoch im Zusammenhang mit den unter 3., 4. und 5. des Beschlusstenors genannten Feststellungszielen als Antrag auf Bestimmung der der Beklagten als Emittentin gegenüber den Anlegern obliegenden Pflichten, die ihren Niederschlag in der angegriffenen Kapitalmarktinformation gefunden haben.

LG Frankfurt am Main · Beschluss vom 27. September 2013 · Az. 2-12 OH 4/12

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